§ 292 – Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 287d zu bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen gemäß § 289a zu bestimmen. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung gemäß § 291a zu bestimmen, wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden kann. (4) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann Regelungen zu Erstattungen gemäß § 287d erlassen.
- Diese Regelungen müssen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann auch Regelungen zu Erstattungen gemäß § 289a erlassen.
- Zudem kann es Regelungen zu Erstattungen gemäß § 291a erlassen, wobei eine pauschale Erstattung möglich ist.
- Ein Abschnitt (4) wurde gestrichen.